Renovierung
Kaum ein Thema sorgt beim Auszug so häufig für Streit wie Schönheitsreparaturen. Ein Überblick, was tatsächlich gilt — und wo viele Mietverträge Klauseln enthalten, die vor Gericht keinen Bestand haben.
Gemeint sind Tapezieren, Streichen von Wänden und Decken sowie das Streichen von Heizkörpern, Türen und Fenstern von innen. Nicht dazu zählen Abnutzungen an Bodenbelägen, Fliesen oder größere bauliche Mängel — diese fallen unter den normalen Verschleiß oder die Instandhaltungspflicht des Vermieters.
Klauseln, die feste Renovierungsintervalle vorschreiben ("alle drei Jahre Küche und Bad"), ohne den tatsächlichen Zustand zu berücksichtigen, gelten nach ständiger Rechtsprechung in der Regel als unwirksam. Entscheidend ist der tatsächliche Abnutzungsgrad, nicht ein starrer Kalenderplan.
Auch Klauseln, die Mieter bei vorzeitigem Auszug zu einer anteiligen Kostenbeteiligung verpflichten, sind häufig unwirksam, wenn die Berechnung nicht transparent und nachvollziehbar geregelt ist. Hier lohnt sich im Zweifel ein genauer Blick in den Mietvertrag.
Wurde die Wohnung bereits unrenoviert übergeben, kann der Vermieter beim Auszug grundsätzlich keine Renovierung durch den Mieter verlangen — es sei denn, es wurde ein angemessener Ausgleich beim Einzug vereinbart.
Unabhängig von der rechtlichen Lage erleichtert ein ordentlicher Zustand bei der Übergabe die Rückgabe spürbar und vermeidet Diskussionen. Ein Übergabeprotokoll mit Fotos — wie im Beitrag zur Renovierungs-Checkliste beschrieben — schafft für beide Seiten Klarheit.
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Jetzt Anfrage stellen ↗Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Ob eine konkrete Klausel wirksam ist, hängt immer vom Einzelfall und der genauen Formulierung im Mietvertrag ab.